Auszeichnungen

Die Elly-Heuss-Schu­le koope­riert mit einer gan­zen Rei­he von exter­nen Part­nern und wir sind stolz dar­auf, die teil­wei­se stren­gen Anfor­de­run­gen für die Aner­ken­nun­gen und Auszeich­nungen erfül­len zu können.

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Auszeichnungen

Die Elly-Heuss-Schu­le ist seit Sep­tem­ber 2012 eine “Selb­stän­di­ge all­ge­mein­bil­den­de Schu­le” (SES). Was das bedeu­tet, beschreibt das Hes­si­sche Kul­tus­mi­nis­te­ri­um folgendermaßen:

Das frei­wil­li­ge Ange­bot zur Umwand­lung in eine Selbst­stän­di­ge Allgemein­bildende Schu­le (SES) rich­tet sich an alle allgemein­bildenden Schulen.

Ziel der Umwand­lung ist die Qualitäts­entwicklung der schu­li­schen Bil­dung im Sin­ne der Schü­le­rin­nen und Schü­ler. Eine Selbst­stän­di­ge Schu­le fühlt sich der Unterrichts­entwicklung als zen­tra­lem Handlungs­feld und der Ver­bes­se­rung der Lern­ergebnisse in beson­de­rem Maße verpflichtet.

Das Ange­bot ist ins­be­son­de­re für Schu­len geeignet,

  • die erfolg­reich am Klei­nen Schul­bud­get teilnehmen,
  • die bereits über­durch­schnitt­li­che Arbeit in den Berei­chen „Qualitäts­entwicklung“ sowie „Füh­ren und Manage­ment“ leisten,
  • die die Handlungs­möglichkeiten, die allen Schu­len zur Ver­fü­gung ste­hen, für ihre Qualitäts­entwicklung bereits weit­ge­hend nut­zen und
  • die bereits kon­zep­tio­nel­le Vor­stel­lun­gen ent­wi­ckelt haben, wie die erwei­ter­ten Handlungs­spielräume einer SES für ihre Qua­li­täts- und vor allem Unterrichts­entwicklung genutzt wer­den können.

Selbst­stän­di­ge Schu­len erhal­ten erwei­ter­te Handlungs­spielräume bei der Unterrichts­gestaltung und ‑orga­ni­sa­ti­on, im Bereich des Personal­einsatzes und der Personal­gewinnung sowie auf dem Gebiet der Stellen­bewirtschaftung und Sachmittelverwaltung.

Grund­la­ge für die Umwand­lung ist eine ent­spre­chen­de Kon­zep­ti­on der Gesamt­konferenz mit einer über­zeu­gen­den Ziel­set­zung und Prozess­planung, der die schu­li­schen Gre­mi­en zustim­men und die zur Geneh­mi­gung im Hes­si­schen Kultus­ministerium vor­ge­legt wird

Einer Selbst­stän­di­gen All­ge­mein­bil­den­den Schu­le (SES) wer­den in ver­schie­de­nen Handlungs­feldern erwei­ter­te Gestaltungs­möglichkeiten ein­ge­räumt:

Unterrichtsorganisation und ‑gestaltung

Die SES haben grö­ße­re Frei­hei­ten bei der Unterrichts­organisation und ‑gestal­tung – ins­be­son­de­re bei der Bil­dung von Lern­grup­pen, bei For­men der äuße­ren Dif­fe­ren­zie­rung, der Aus­ge­stal­tung der Leis­tungs­nach­wei­se sowie bei den Lehr­plä­nen und Stun­den­ta­feln. Sie kön­nen dabei von bestehen­den Rechts­vor­schrif­ten abwei­chen, sofern die Stan­dards der Bil­dungs­gän­ge und Fest­le­gun­gen auf der Ebe­ne der Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz der Län­der (KMK) ein­ge­hal­ten wer­den und gewähr­leis­tet ist, dass die Bil­dungs- und Erzie­hungs­zie­le erreicht wer­den. Per­so­nal­ein­satz und ‑gewin­nung Eine SES erhält zur Unter­stüt­zung ihrer Schulentwicklungs­vorhaben zusätz­li­che Steue­rungs- und Entscheidungs­möglichkeiten im Bereich des Per­so­nal­ein­sat­zes und der Personal­gewinnung. So kann über befris­te­te Arbeits­verträge zusätz­li­ches Per­so­nal im päd­ago­gi­schen Bereich und nicht leh­ren­des Per­so­nal für Assistenz­tätigkeiten ein­ge­stellt wer­den.

Budget

Ein wei­te­rer Kern­be­stand­teil einer SES ist die eigen­ver­ant­wort­li­che Ver­wal­tung des „Gro­ßen Schul­bud­gets“. Das Gro­ße Schul­bud­get beinhal­tet die Teil­bud­gets des „Klei­nen Schul­bud­gets” – Ver­tre­tungs­mit­tel (VSS), päd­ago­gi­sche IT-Ver­tre­tungs­mit­tel, Fort­bil­dungs­mit­tel und Lern­mit­tel –, ergänzt um das Teil­bud­get „Freie Per­so­nal­mit­tel“. Wäh­rend alle Bestand­tei­le des „Klei­nen Schul­bud­gets” für das gesam­te Haus­halts­jahr zur Ver­fü­gung ste­hen, wird das Teil­bud­get „Freie Per­so­nal­mit­tel“ jeweils für einen befris­te­ten Zeit­raum bis zum nächs­ten Stich­tag berech­net und mit­ge­teilt. Die Schu­le hat die Mög­lich­keit, ihr Bud­get aus dem Teil­bud­get „Freie Per­so­nal­mit­tel“, d. h. mone­tär bewer­te­te unbe­setz­te Stel­len, für Auf­ga­ben im Rah­men des Schul­bud­gets zu ver­wen­den. Wird eine freie Stel­le besetzt, so redu­ziert sich das Teil­bud­get „Freie Per­so­nal­mit­tel“ der Schu­le. Alle Mit­tel sind gegen­sei­tig deckungs­fä­hig. Die Schu­le hat die allei­ni­ge Ent­schei­dungs­voll­macht über die Ver­wen­dung ihrer Mit­tel. Dabei darf das „Gro­ße Schul­bud­get” nicht über­schrit­ten wer­den. Von der Schu­le nicht ver­aus­gab­te Mit­tel des „Gro­ßen Schul­bud­gets” kön­nen zum Haus­halts­jah­res­en­de einer Rück­la­ge zuge­führt wer­den, die jeweils inner­halb von drei Jah­ren nach ihrer Bil­dung von der Schu­le zusätz­lich ver­wen­det wer­den darf. Nach Ablauf die­ser Frist flie­ßen die nicht ver­wen­de­ten Rück­la­gen an den Lan­des­haus­halt zurück. Für das „Gro­ße Schul­bud­get” wird zu Beginn eines Haus­halts­jah­res ein Kon­trakt zwi­schen der Man­dan­ten­lei­tung Schu­len und der Schul­lei­te­rin oder dem Schul­lei­ter als Auf­trag­neh­mer geschlos­sen. Der Auf­trag­neh­mer ist für die Ein­hal­tung des Bud­gets ver­ant­wort­lich. Er erstellt für das Haus­halts­jahr einen Haus­halts­plan und muss u. a. die Lern­mit­tel­frei­heit der Schü­le­rin­nen und Schü­ler und die Unter­richts­ver­sor­gung gewähr­leis­ten sowie sicher­stel­len, dass geplan­te Fortbildungs­veranstaltungen durch­ge­führt wer­den. Die Schu­le kann wei­te­re Lan­des­auf­ga­ben aus ihrem Bud­get finan­zie­ren – unter der Vor­aus­set­zung, dass die Leis­tun­gen im Rah­men der ande­ren Teilaufgaben/Teilbudgets erfüllt wer­den. Hier­zu zäh­len Akti­vi­tä­ten, die sich aus dem Schul­programm bzw. ‑pro­fil ablei­ten oder die im Rah­men schul­über­grei­fen­der Pro­jek­te des Lan­des erbracht wer­den. Sol­che Lan­des­auf­ga­ben sol­len ins­be­son­de­re auch zur Ver­bes­se­rung der Schul­ent­wick­lung, der Qualitäts­verbesserung des Unter­richts sowie zur För­de­rung von Schü­le­rin­nen und Schü­lern durch zusätz­li­che Betreuungs­angebote bei­tra­gen. Ori­gi­nä­re Auf­ga­ben des Schul­trä­gers kön­nen nicht aus den Mit­teln des Schul­bud­gets finan­ziert wer­den. Die Finan­zie­rung von Sach­ausstattungs­gegenständen obliegt grund­sätz­lich dem kom­mu­na­len Schul­trä­ger und kann nicht zu Las­ten des Lan­des­haus­halts erfolgen.